Beschluss der Delegiertenversammlung vom 10. November 2000
Resolution zum
„Diskussionsentwurf zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des Aufbaus eines kapitalgedeckten Vermögens zur Altersvorsorge“
Der Landesfrauenrat Baden-Württemberg setzt sich für den Ausbau der eigenständigen Sicherung der Frau in allen drei Säulen der Alterssicherung ein und wendet sich gegen die Nachteile, die Frauen wegen ihrer typischerweise geringeren Verdienste, unterbrochenen Erwerbsbiografien und höheren Lebenserwartung insbesondere im Bereich der kapitalgedeckten Zusatzvorsorge drohen.
Im Einzelnen fordert er:
Zur gesetzlichen Rentenversicherung
1. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten von drei Jahren pro Kind und die Gutschrift von zusätzlichen Entgeltpunkten für Erziehende von Kindern unter zehn Jahren und Pflegende von pflegebedürftigen Kindern von unter achtzehn Jahren ist auf vor dem 1.1.1992 geborene Kinder auszudehnen.
2. Von der Wirkung des Ausgleichsfaktors sind neben den zusätzlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Kindererziehung und Pflege auch die Beitragszeiten wegen Kindererziehung auszunehmen. (Entwurf zu § 76 d Absatz 2 SGB VI )
3. Das Rentensplitting unter Ehegatten soll, anders als im Diskussionsentwurf vorgesehen, zum Regelfall werden für nach dem 31.12.2001 geschlossene oder zu diesem Zeitpunkt bestehende Ehen, sofern beide Partner nach dem 2.1.1962 geboren sind. Für ältere Ehen soll das Rentensplitting wahlweise möglich sein.
4. Die Festschreibung des Freibetrags bei de Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente auf 1283.- DM bzw. 660.- Euro und die Überprüfung dieser Maßnahme erst nach 10 Jahren wird im Hinblick auf nur gering über diesem Betrag liegende Einkommen abgelehnt. Die Dynamisierung des Freibetrags ist beizubehalten.
5. Im Hinblick auf die Veränderungen in der Arbeitswelt und die dadurch möglichen Lücken in der Erwerbsbiografie soll die gesetzliche Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung durch Einbeziehung von Selbständigen und Beamten ausgeweitet werden. Die paritätische Finanzierung der Rentenversicherung ist beizubehalten.
Zur betrieblichen Altersvorsorge
Der Gesetzgeber wird aufgefordert, geeignete Anreize zur betrieblichen Altersvorsorge insbesondere für jene Branchen bzw. für jene Betriebsgrößen zu schaffen, in denen unterdurchschnittliche Arbeitsentgelte gezahlt werden bzw. betriebliche Altersicherungssysteme kaum oder nicht entwickelt sind.
Zur privaten Altersvorsorge
1. Die die (zu hohe) Rentenabsenkung ausgleichende kapitalgedeckte Altersvorsorge muss obligatorisch werden wegen des deutlich geringeren durchschnittlichen Erwerbseinkommens von Frauen und im Hinblick auf das in Ehen verbreitete Vorsorgeverhalten, welches der privaten Vorsorge des Mannes Priorität einräumt.
2. Durch Zulagen bzw. Steuererleichterungen gefördert werden sollen nur private Vorsorgeprodukte mit geschlechtsneutralen Beiträgen bzw. Leistungen. Alternativ sind die für Frauen ca. 15 % höheren Beiträge entsprechend zu fördern.
Beschluss der Delegiertenversammlung vom 1. Juli 2000
Eigenständige Alterssicherung der Frau (Initiativantrag)
Der Landesfrauenrat Baden-Württemberg fordert die Landesregierung auf, sich über den Bundesrat im Rahmen der Strukturreform der gesetzlichen Rentenversicherung für eine eigenständige Alterssicherung der Frau einzusetzen und die Nachteile zu verhindern, die Frauen wegen ihrer typischerweise geringeren Verdienste und unterbrochenen Erwerbsbiografien haben.