2004: Gegen Gewalt – gegen Menschenhandel

 
Beschluss der Delegiertenversammlung vom 16. Juli 2004

Rechtsstellung der Opfer von Menschenhandel
Der Landesfrauenrat fordert die Landesregierung auf, auf die Verantwortlichen im Land und über den Bundesrat im Bund einzuwirken, geeignete Schritte einzuleiten, dass weibliche Opfer von Menschenhandel sich in Deutschland offenbaren und um Hilfe bitten können, ohne wegen illegalen Aufenthalts abgeschoben zu werden.
In Ergänzung zu § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, der einen geschlechts-spezifischen Asylgrund einführt, müssen weitere Gesetze regeln:
§ 60 Aufenthaltsgesetz ist um einen Absatz zu ergänzen, dass ein/e Ausländer/in nicht abgeschoben werden darf, wenn ihm/ihr im Herkunftsland Gewalt oder schwere Ausbeutung droht aus geschlechtsspezifischen Gründen, insbesondere wenn sie infolge von Menschenhandel zwangsweise oder durch Vortäuschen falscher Lebensbedingungen durch Schleuser in das Bundesgebiet verbracht und hier zur Prostitution gezwungen wurden.
Über die Empfehlung des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung hinaus sind §§ 284, 285 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dahin gehend zu ergänzen, dass Frauen und Mädchen, die als Opfer des Menschenhandels im Bundesgebiet aus der Gewalt und Abhängigkeit krimineller Strukturen entkamen und sich an soziale oder staatliche Einrichtungen um Hilfe gewandt haben, Anspruch auf legale Arbeitsaufnahme erhalten, die über das Ende des Prozesses hinausreicht.
Die Arbeitserlaubnis nach §§ 284, 285 Sozialgesetzbuch Drittes Buch und das Abschiebungshindernis des § 60 Aufenthaltsgesetz können befristet werden für die Dauer von sechs Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung bei gelungener Integration oder in Härtefällen, sie können auch widerrufen werden bei schlechter Führung der Betroffenen.
Polizei, Ausländerbehörden und Bundesagentur für Arbeit (BAFA) müssen regelmäßig mit den Sozialeinrichtungen zusammenarbeiten, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. In Baden-Württemberg muss das Kooperationskonzept des Bundesarbeitsministeriums analog zu anderen Bundesländern konsequent umgesetzt werden. Es müssen verbindliche Kooperationsvereinbarungen getroffen werden.
Die Fachberatungsstellen müssen dringend finanziell gesichert werden. Die Beraterinnen sind mit einem Zeugnisverweigerungsrecht auszustatten. Die Einrichtungen müssen gesetzlich zwingend in die Arbeit der Behörden eingebunden werden.
Es muss eine sinnvolle Finanzierung gefunden werden, die eine temporäre Unterbringung von Opfern und ggf. Zeuginnen außerhalb des Zeugenschutzes ermöglicht.
Es muss eine bessere Zusammenarbeit zwischen deutschen Behörden und Behörden der Heimatstaaten der Opfer erarbeitet werden, um einerseits den Schutz der Betroffenen und ihrer Familien und zum anderen die Strafverfolgung der Kriminellen zu verbessern.

 

Beschluss der Delegiertenversammlung vom 5. November 2004

Kampf dem Frauenhandel
Der Landesfrauenrat fordert die Landesregierung auf, im Kampf gegen den Frauenhandel:
• Die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und Fachberatungsstellen sowie zwischen lokalen, regionalen und landesweiten Behörden in Baden-Württemberg zu intensivieren, um Opfer umfassend zu betreuen, und um sie zu bestärken, gegen ihre Täter auszusagen, damit diese zur Rechenschaft gezogen werden können.
• Zu prüfen, ob ein Fonds zur Unterstützung und Betreuung von Opfern von Menschenhandel eingerichtet werden sollte.
• Zu prüfen, ob eine Kommission zur Bekämpfung von Frauenhandel eingesetzt werden sollte, so wie dies in anderen Bundesländern bereits geschehen ist.
• Beschlagnahmte Gewinne über die Landeshaushalte für Sozialberatung und Betreuung einzusetzen.