Im Sommer 2012 wurde vom Frauenministerium Baden-Württemberg u.a. der Landesfrauenrat gefragt, wo im einzelnen Novellierungsbedarf am Chancengleichhheitsgesetz gesehen wird.
Der Landesfrauenrat hat auf seine zahlreichen konkreten Beschlüsse und Stellungnahmen seit den 90-er Jahren verwiesen und u.a. folgenden Änderungsbedarf als dringlich formuliert:
1. Die Rahmenbedingungen für die Förderung und Verwirklichung der Chancengleichheit auf kommunaler Ebene
Zur gesetzlichen Verankerung hauptamtlicher kommunaler Frauenbeauftragter haben wir wiederholt Stellung bezogen, etwa in unseren Wahlprüfsteinen zur Landtagswahl 2011.
Bezogen auf die durch das Chancengleichheitsgesetz für die kommunale Gleichstellungspolitik gesetzten Rahmenbedingungen haben wir bereits in unserer Stellungnahme anlässlich der Anhörung 2005 deutlich gemacht, dass Chancengleichheitspläne in Kommunen zwingend vorgeschrieben werden müssen.
2. Zur Erhöhung der Quote weiblicher Führungskräfte
Hierzu hat die Delegiertenversammlung unserer 53 Mitgliedsverbände zuletzt 2010 die Forderung nach einer 50%-Zielquote für die Besetzung von Funktionsstellen erhoben.
3. Paritätische Besetzung von Aufsichtsgremien und –Verwaltungsräten
Hierzu verweisen wir ebenfalls auf unsere, u.a. in den Wahlprüfsteinen zur Landtagswahl 2011 veröffentlichten Forderungen nach einer 50%-Quote und Berichtspflichten.
4. Geltungsbereich. der Grundsätze des Chancengleichheitsgesetzes, Umsetzung des Gender Mainstreaming in haushaltspolitischer und vergaberechtlicher Hinsicht
Hierzu verweisen wir u.a. auf unsere Wahlprüfsteine 2011.
Des Weiteren schlagen wir konkret folgende Ergänzung zu § 3 vor,
„Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen durch Dienststellen des Bundes an institutionelle Leistungsempfänger soll durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden, dass die Leistungsempfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Dies gilt auch für Einrichtungen, die mit Landesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. (…)