Strafbarkeit der Genitalverstümmelung als schwere Menschenrechtsverletzung
Der Landesfrauenrat fordert den Landtag, die Landesregierung, insbesondere das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, das Ministerium für Justiz und das Ministerium für Integration auf, über den Bundesrat, die Gesundheitsministerkonferenz, die Jugend- und Familienministerkonferenz und die Justizministerkonferenz der Länder darauf hinzuwirken, dass im Zuge der jetzt anstehenden Beratungen zur Strafbarkeit der Genitalverstümmelung die Ächtung weiblicher Genitalverstümmelung als schwere Menschenrechtsverletzung mit dem Status eines eigenen Straftatbestandes (entweder durch Änderung des § 226 StGB oder durch Schaffung eines § 226a StGB) festgeschrieben werden. Es ist darauf hinzuwirken, die Strafverschärfung noch vor Ende der laufenden Legislaturperiode zu realisieren.
Rezeptfreie „Pille danach“ zur Verhütung ungewollter Schwangerschaft
Der Landesfrauenrat Baden-Württemberg fordert die Landesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass die Pille danach wie in vielen europäischen Ländern künftig auch in Deutschland rezeptfrei nach Beratung beim Apotheker erhältlich ist. Deshalb soll die Verschreibungspflicht für die Pille danach durch Ergänzung des Arzneimittelgesetzes und Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums aufgehoben werden.
Pflegezeitgesetz mit Rechtsanspruch
Der Landesfrauenrat fordert die Landesregierung Baden-Württemberg auf, sich auf der Bundesebene für die gesetzliche Verankerung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit einzusetzen.
Umwandlung Haushaltshilfe nach § 38 SGB V Abs. 2 (Satzungsleistung) in gesetzliche Leistung
Der Landesfrauenrat fordert den Landtag, die Landesregierung, insbesondere das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren auf, über den Bundesrat, die Gesundheitsministerkonferenz und die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder darauf hinzuwirken, die Leistung Haushaltshilfe nach § 38 SGB V Abs. 2 (Satzungsleistung) in eine gesetzliche Leistung umzuwandeln. Versorgungslücken, die bei ambulanter Behandlung entstehen, sind durch eine gesetzliche Anpassung zu schließen. Für den § 38 SGB V ist die Möglichkeit der Einrichtung einer Schiedsstelle zu regeln, um die Chancen für eine angemessenen Vergütung zu erhöhen.
Aufnahme von Familienpflege und Dorfhilfe in Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Bundeskinderschutzgesetz
Der Landesfrauenrat fordert die Landesregierung Baden-Württemberg und den Landtag dazu auf, die Fachdienste für Familienpflege und Dorfhilfe mit ihren Angeboten zur Versorgung von Kindern und zur Haushaltsorganisation als eine Maßnahme im Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Bundeskinderschutzgesetz aufzunehmen.