Der Einsatz für eine eigenständige Existenzsicherung der Frauen bildet seit Bestehen des LFR einen seiner Arbeitsschwerpunkte. Keine eigenständige Existenzsicherung durch ein ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen bedeuteet Armut, zu wenig Geld zum Leben und zu gesellschaftlicher Teilhabe bzw. persönliche Abhängigkeit – in der Folge oftmals Verharren in unwürdigen oder gewalttätigen Verhältnissen … Frauenlöhne sind oft Armutslöhne – d.h. sie ernähren ihre Frau nicht – auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit!
Der LFR fordert eine existenzsichernde Entlohnung bei Vollzeitbeschäftigung – einen gesetzlichen Mindestlohn (Beschlüsse der Delegiertenversammlungen von 2007, 2009).
Besonders Frauen böte ein gesetzlicher Mindestlohn einen Mindestschutz vor Armut trotz voller Erwerbstätigkeit. Denn Frauen sind häufig in Niedriglohnbereichen und häufig in Betrieben ohne betriebliche Interessenvertretung, erwerbstätig. Die vorhandenen Instrumentarien schützen gerade die erwerbstätigen Beschäftigten nicht (ausreichend), die in Niedriglohnbereichen und in besonders prekären Beschäftigungsverhältnissen arbeiten. Zum Schutz dieser Beschäftigtengruppen muss der Staat ein Minimum garantieren – durch einen existenzsichernden gesetzlichen Mindestlohn (sowie er ja durch andere Schutzgesetze z.B. einen gesetzlichen Mindesturlaub oder eine maximale Wochen-Arbeitszeit definiert hat.)
Der LFR fordert Sozialversicherungspflicht für alle Erwerbsarbeitsverhältnisse.
Eine langjährige Forderung: gleichberechtigte Anrechung von Kindererziehungszeiten (mindestens drei Jahre pro Kind) in der gesetzlichen Rentenversicherung, unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes.