Gender Mainstreaming – „…da es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt“

Das Land Baden-Württemberg hat sich mit Beschluss der Landesregierung vom Juli 2002 verpflichtet, Gender Mainstreaming in der Landesverwaltung umzusetzen. Die entsprechenden Erläuterungen, Arbeitshilfen etc. finden Sie hier.

Gender Mainstreaming …. nötig wie eh und je!
Mancher möchte es gerne abschaffen, angeblich, weil der Begriff so sperrig sei, so schwer vermittelbar … Mancher, weil ihm die ganze Richtung nicht passt.
Worum geht es bei Gender Mainstreaming?  Nachfolgend Hinweise zur Auffrischung:
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Kurzform: Bundesfamilienministerium) erklärt in einem Beitrag von Juli 2014 auf seiner website die Strategie „Gender Mainstreaming“  mit folgenden Worten:

„Strategie „Gender Mainstreaming“

Geschlechtergerechtigkeit bedeutet, bei allen gesellschaftlichen und politischen Vorhaben die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen, für das sich international der Begriff „Gender Mainstreaming“ etabliert hat, basiert auf der Erkenntnis, dass es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt, und Männer und Frauen in sehr unterschiedlicher Weise von politischen und administrativen Entscheidungen betroffen sein können. Das Leitprinzip der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet die Politik, Entscheidungen so zu gestalten, dass sie zur Förderung einer tatsächlichen Gleichberechtigung der Geschlechter beitragen. Ein solches Vorgehen erhöht nicht nur die Zielgenauigkeit und Qualität politischer Maßnahmen, sondern auch die Akzeptanz bei Bürgerinnen und Bürgern.

Rechtliche Vorgaben:
Verpflichtungen zur Umsetzung einer effektiven Gleichstellungspolitik im Sinne des „Gender Mainstreaming“ ergeben sich sowohl aus dem internationalen Recht als auch aus dem nationalen Verfassungsrecht.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Auf Ebene der Europäischen Union wurde der „Gender Mainstreaming“-Ansatz zum ersten Mal im Amsterdamer Vertrag vom 1. Mai 1999 verbindlich festgeschrieben. Seit der Verabschiedung des Vertrags von Lissabon im Jahr 2008 ist die Verpflichtung der EU zu „Gender Mainstreaming“ in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben.

Grundgesetz
Auch aus dem deutschen Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung des Staates für eine aktive und wirkungsvolle Gleichstellungspolitik. Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt nach der Änderung von 1994 nicht nur: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG), sondern nimmt den Staat ausdrücklich in die Pflicht, „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ zu fördern und „auf die Beseitigung bestehender Nachteile“ hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG).

 Die Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit ist daher wesentlicher Bestandteil des politischen Handelns der Bundesregierung in allen Politikbereichen.“