Die Konferenzen der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und –minister, -senatorinnen und –senatoren der Länder haben 2017 und 2018 an die Bundes- und Landesregierungen die Forderung formuliert, verfassungskonforme Gesetzesvorschläge zur Erreichung der gleichen Repräsentanz von Frauen und Männern in Parlamente zu erarbeiten.
Auch die Konferenz der Landesfrauenräte der Länder im Juni 2018 in Hamburg hat erneut diese Forderung beschlossen.
Der LFR Baden-Württemberg fordert seit 2013 eine Verfassungsänderung, um Quotenregelungen in Wahlgesetzen zu ermöglichen (Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. April 2013) ! Die Konferenz der Landesfrauenräte hat sichbereits im Juni 2013 dieser Forderung angeschlossen. „
Parité in den Parlamenten: Popularklage in Bayern von Verfassungsgerichtshof abgewiesen
Entsprechend des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 23.10.2015 hat sich der Landesfrauenrat BW der Popularklage des in Bayern gegründeten Aktionsbündnis Parité in den Parlamenten angeschlossen. (Die Bayerische Verfassung ermöglicht jeder deutschen Staatsbürgerin und jedem deutschen Staatsbürger sowie rechtsfähigen juristischen Personen – also auch Vereinen und Verbänden – vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen, ob ein garantiertes Grundrecht durch Gesetze, Verordnungen oder Satzungen verletzt wird. Die Klage wird in Bayern erhoben, weil ausschließlich die Bayerische Verfassung diese Möglichkeit bietet.)
Der Bayerische Landesfrauenrat ist Kooperationspartner des Aktionsbündnisses „Parité in den Parlamenten“, mit dessen Unterstützung am 30. November 2016 eine Popularklage beim VerfGH Bayern eingereicht wurde. Der VerfGH Bayern wurde aufgefordert zu überprüfen, ob der Freistaat Bayern seinem verfassungsgemäßen Auftrag in Art. 118 Abs. 2 Bayerische Verfassung nachkommt und dafür sorgt, dass er die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt.
Am 26. März 2018 wurde entschieden und der Klage nicht stattgegeben!
Auszüge aus derEntscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes über die Popularklage;
„2. Aus der Bayerischen Verfassung ergibt sich keine Pflicht des Gesetzgebers, die bisher geltenden wahlrechtlichen Bestimmungen um paritätische Vorgaben zu ergänzen, die darauf gerichtet sind, dass Parteien und Wählergruppen aus ihren Reihen in gleicher Anzahl Frauen und Männer als Kandidatinnen und Kandidaten auf ihren Wahlvorschlägen benennen und diese gleichermaßen auf „aussichtsreiche“ Listenplätze setzen müssen.
a) Ein Anspruch auf geschlechterproportionale Besetzung des Landtags oder kommunaler Vertretungskörperschaften und entsprechend von Kandidatenlisten lässt sich dem Demokratieprinzip (Art. 2, 4 und 5 BV) nicht entnehmen; das Parlament muss kein möglichst genaues Spiegelbild der Bevölkerung darstellen.
Zum Weiterlesen: Die Entscheidung des VerfGH Bayern: http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/15-vii-16.pdf
Und nähere Informationen auf der Website: www.aktionsbuendnis-parite.de